Allgemeine Geschäftsbedingungen

§1 Geltung der Bedingungen / Vertragsschluss

  1. Bei Verträgen mit natürlichen oder juristischen Personen oder rechtsfähigen Personengesellschaften, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handeln, gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der MWS Metallbau. Gegen-bestätigungen des Bestellers unter Hinweis auf seine eigenen Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen. Abweichungen oder Ergänzungen der nachfolgenden AGB sind nur wirksam zwischen den Parteien vereinbart, wenn sie schriftlich bestätigt werden.
  2. Bestellungen des Kunden beim Unternehmer stellen lediglich ein Angebot an den Unternehmer zum Abschluss eines Vertrages dar. Die Bestellbestätigung ist keine Annahme des Vertrages durch den Unternehmer. Angebote gegenüber gewerblichen Bestellern im Sinne des § 13 BGB sind grundsätzlich freibleibend. Die Annahme erfolgt durch den Unternehmer mit gesonderter Auftragsbestätigung oder mit Lieferung der Ware.
  3. Die im Angebot aufgeführten Angaben (beispielsweise Skizzen, Gewichts- und Maßangaben, Arbeitsstunden etc.) sind nur verbindlich, wenn sie vom Unternehmer schriftlich abgegeben werden und ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Das Eigentums- und Urheberrecht an Kostenvoranschlägen oder Angebotsschreiben sowie die erstellten Zeichnungen und andere Unterlagen behält sich der Unternehmer vor. Das Eigentumsrecht für den Besteller entsteht erst mit vollständiger Bezahlung.

§2 Umfang der Lieferung

  1. Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Unternehmers maßgebend. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch den Unternehmer.

§3 Preise und Zahlung

  1. Die Preise verstehen sich ohne Umsatzsteuer. Diese wird zum jeweils gültigen Satz entsprechend den jeweils geltenden steuerlichen Vorschriften gesondert in Rechnung gestellt.

§4 Umfang der Lieferung

  1. Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn sie vom Unternehmer ausdrücklich als verbindlich bestätigt worden sind.
  2. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.

§5 Gewährleistung/Mängelrechte

  1. Ist die vom Unternehmer erbrachte Leistung oder der erstellte Gegenstand mangelhaft und/oder es fehlen zugesicherte Eigenschaften und/oder es tritt innerhalb der Gewährleistungsfrist eine Schadhaftigkeit durch Fabrikationsoder Materialmängel ein, darf der Unternehmer nach seiner Wahl und unter Ausschluss sonstiger Gewähr-leistungsansprüche des Bestellers Ersatz liefern oder nachbessern. Mehrfache Nachbesserungen sind zulässig.
  2. Bei Abschluss eines Werkvertrags für Reparatur-, Ausbesserungs-, Instandhaltungs-, Einbau-, Erneuerungs- oder Umbauarbeiten an einem bereits errichteten Bauwerk, wenn die Arbeiten nach Art und Umfang keine wesentliche Bedeutung für Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit des Gebäudes haben, verjähren die Mängelansprüche des Bestellers in einem Jahr ab Abnahme. Die vorgenannte Verjährungsfrist gilt auch bei erfolgsbezogenen Arbeiten an einer beweglichen Sache, wie etwa Reparatur-, Ausbesserungs-, Instandhaltungs-, Einbau-, Erneuerungs- oder Wartungsarbeiten an einer beweglichen Sache oder Planungs- und Überwachungsleistungen hierfür, sofern der Besteller kein Verbraucher (§ 13 BGB) ist.

§6 Haftungsbegrenzung

  1. Die Haftung für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen ist ausgeschlossen, sofern nicht Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Garantien betroffen sind oder Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz berührt sind.

    Unberührt bleibt ferner die Haftung für die Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besteller vertrauen darf. Gleiches gilt für Pflichtverletzungen von Erfüllungsgehilfen des Unternehmers.

§7 Eigentumsvorbehalt

  1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die dem Unternehmer aus jedem Rechtsgrund gegen den Besteller zustehen, behält sich der Unternehmer das Eigentum an den gelieferten Gegenständen vor (Vorbehaltsgegenstände).
  2. Erfolgt die Leistung für einen vom Besteller unterhaltenen Geschäftsbetrieb, so dürfen die Gegenstände im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung weiterveräußert werden. In diesem Fall werden die Forderungen des Bestellers gegen den Abnehmer aus der Veräußerung bereits jetzt an den Unternehmer abgetreten. Bei Weiterveräußerung der Gegenstände auf Kredit hat sich der Besteller gegenüber seinem Abnehmer seinerseits das Eigentum vorzubehalten. Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber seinem Abnehmer tritt der Besteller hiermit an den Unternehmer ab. Die Abtretungen nimmt der Unternehmer bereits jetzt an.
  3. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsgegenstände durch den Besteller erfolgt stets namens und im Auftrag des Unternehmers. Sofern die Kaufsache mit anderen, nicht dem Unternehmer gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwirbt dieser das Eigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes des Vorbehaltsgegenstandes zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Unternehmers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller dem Unternehmer anteilig Miteigentum überträgt und das so entstehende Allein- oder Miteigentum für den Unternehmer verwahrt. Zur Sicherung dieser Forderungen tritt der Besteller auch solche Forderungen an den Unternehmer ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsgegenstände mit einem Grundstück gegen Dritte entstehen. Der Unternehmer nimmt diese Abtretung schon jetzt an.
  4. Werden die Vorbehaltsgegenstände zusammen mit anderen Waren, und zwar gleich, ob ohne oder nach Veräußerung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung weiterveräußert, so gilt die oben in Ziff. 2 vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Faktoren-Wertes der Vorbehaltsgegenstände, die zusammen mit den anderen Waren weiterveräußert worden sind.
  5. Werden die Vorbehaltsgegenstände vom Besteller bzw. in dessen Auftrag als wesentliche Bestandteile in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Besteller schon jetzt gegen den Dritten oder den, den es angeht, etwa entstehende Forderungen auf Vergütung mit allen Nebenrechten, einschließlich der Einräumung einer Sicherheitshypothek, an den Unternehmer ab.
  6. Werden Vorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in das Grundstück des Bestellers eingebaut, so tritt dieser schon jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen mit allen Nebenrechten an den Unternehmer ab.

§8 Verbraucherstreitbeilegung

  1. Ist der Besteller ein Verbraucher, so gilt Folgendes:

    Der Unternehmer weist darauf hin, dass er weder verpflichtet noch bereit ist, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz teilzunehmen.

MWS Metallbau AGB-Stand: 2019